ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
MBörso-Computer GmbH, Detmolderstr. 170, 33100 Paderborn

Vertragsgegenstand
Der Kunde erwirbt vom Verkäufer die in der Vereinbarung bezeichnete Hardware sowie
die zugehörige Anwenderdokumentation in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form.
Sofern in der Hardware Programme fest eingespeichert sind (Firmware), sind diese nur
für den vertragsgemäßen Betrieb der Hardware bestimmt; jede anderweitige
Verwendung ist ausgeschlossen. Der Begriff “Hardware” schließt im folgenden solche
Programme mit ein. Die korrekte Auswahl und Dimensionierung der bestellten Hardware
obliegt dem Kunden und ist dessen alleiniges Risiko. Der Verkäufer führt auf
gesonderten Auftrag des Kunden und zu gesonderten Konditionen Auswahlberatungen
durch. Die Aufstellung von Geräten und Installation von Programmen durch den
Verkäufer sowie die Anleitung und Schulung von Bedienungspersonal ist nicht
Bestandteil dieses Vertrages.

Lieferzeit und Lieferung
Die Hardware wird zum vereinbarten Termin geliefert. Der Liefertermin ist eingehalten,
wenn bis zu seinem Ablauf die Hardware das Lieferwerk, das Lager des Verkäufers oder
dessen Geschäftslokal verlassen hat. Die Lieferung erfolgt entweder durch Versand ab
Werk bzw. Lager oder durch Übernahme durch den Kunden im Geschäftslokal des
Verkäufers. Im Falle des Versands wird der Verkäufer entweder selbst oder durch Dritte
(Hersteller oder Speditionen) die Hardware an den vereinbarten Lieferort liefern oder
versenden. Die Versendung erfolgt auf Risiko und Kosten des Käufers. Ist die vom
Verkäufer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare oder vom Verkäufer
unverschuldete Umstände nicht verfügbar (z. B. durch Arbeitskämpfe,
Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei
Vorlieferanten des Verkäufers – sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so ist der
Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Kunden unverzüglich von
der Nichtverfügbarkeit unterrichtet. Er wird in diesem Fall dem Kunden den Kaufpreis
unverzüglich erstatten.

Mängelansprüche (bei Kaufleuten)
Der Kunde hat die Hardware unverzüglich nach Lieferung, soweit dieses nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein
Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich zur Anzeige zu bringen. Unterlässt der Kunde
die Anzeige, so gilt die Hardware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen
Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein
solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden,
anderenfalls gilt die Hardware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur
Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ein
Mangel der Hardware liegt vor, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte
Beschaffenheit hat oder sich zum vertraglich vereinbarten Gebrauch nicht eignet. Kein
Mangel liegt vor, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Verkäufers in die Hardware eingegriffen hat und der Mangel nach dem
Eingriff in die Hardware aufgetreten ist, es sein denn, der Kunde weist nach, dass der
Mangel der Hardware nicht auf dem Eingriff beruht.

Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.
Im Falle des Auftretens von Mängeln ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die
Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu fordern (Nacherfüllung). Der Verkäufer
wird alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen. Der Kunde kann Ansprüche auf
Nacherfüllung nur geltend machen, wenn ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des
Mangels der Hardware angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits bezahlt
ist. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist der Verkäufer hierzu nicht bereit oder nicht in der
Lage, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sofern dem Verkäufer
ein Verschulden zur Last fällt, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen
Aufwendungen zu verlangen. Die Minderung ist ausgeschlossen. Garantiezusagen
bezüglich der Hardware lässt der Verkäufer nur gegen sich gelten, wenn diese schriftlich
vereinbart sind und durch den Lizenzgeber oder seinen gesetzlichen Vertreter schriftlich
bestätigt wurden.

Mängelansprüche (für Verbraucher, Endkunden)
Ein Mangel der Hardware liegt vor, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte
Beschaffenheit hat oder sich zu der vertraglich vereinbarten Verwendung nicht eignet.
Nach Ablauf von sechs Monaten seit Ablieferung der Hardware wird vermutet, dass ein
Mangel nicht vorliegt, wenn der Kunde die Hardware ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Verkäufers eingegriffen hat und der Mangel nach dem Eingriff
aufgetreten ist. Dem Kunden ist in diesem Fall der Nachweis gestattet, dass der Mangel
nicht auf dem Eingriff beruht.
Im Falle des Auftretens von Mängeln ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die
Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu fordern (Nacherfüllung). Der Verkäufer
wird alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen. Die Nacherfüllung gilt nach dem
zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist
der Verkäufer hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Kunde berechtigt, den
Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und, sofern dem Verkäufer ein
Verschulden zur Last fällt, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen
zu verlangen. Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren seit der Ablieferung der
Hardware. Garantiezusagen bezüglich der Hardware lässt der Verkäufer nur gegen sich
gelten, wenn diese schriftlich vereinbart sind und durch den Verkäufer oder seinen
gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt wurden.

Haftungsbeschränkung
Der Verkäufer haftet für eigene vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen,
sowie solche seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen nach den
gesetzlichen Regelungen. Der Verkäufer haftet im übrigen für leichte Fahrlässigkeit nur,
sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks
von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für vorhersehbare
Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung
nach Ziff. 5.2 ist zudem summenmäßig auf das 2-fache der Vergütung beschränkt, die
für das Produkt geschuldet wird, für welches nach diesem Vertrag die höchste
Nettovergütung zu zahlen ist. Der Rücktritt ist bei nicht zu vertretender Pflichtverletzung
ausgeschlossen. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Verkäufer
nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde regelmäßig und
anwendungsadäquat Datensicherung durchführt und dadurch sicherstellt, dass
verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

Vergütung
Der Kunde zahlt dem Verkäufer den in der Vereinbarung ausgewiesenen Kaufpreis. Der
Kaufpreis ist sofort fällig. Im Verzugsfalle hat der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen
zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Hardware bis
zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aus diesem Vertragsverhältnis vor.

Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen als auf diesem Vertrag
beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.

Schlussbestimmungen
Für die Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Änderungen und
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine
Aufhebung, Änderung und einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Für alle
Streitigkeiten, welche sich im Zusammenhang mit und aus dieser Vereinbarung ergeben,
ist als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Verkäufers vereinbar.

MBörso-Computer GmbH

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