Allgemeine Geschäftsbedingungen

MBörso Computer GmbH

1 Geltungsbereich

2 Vertragsgegenstand

3 Bestellung

4 Allgemeine Leistungsdurchführung

5 Zahlungsbedingungen

6 Servicezeit, Zuschläge und zusätzliche Kosten

7 Nutzungsrechte

8 Mitwirkungspflichten des Kunden

9 Abnahme

10 Change Request / Änderungen

11 Mangelhaftung

12 Haftung

13 Höhere Gewalt

14 Lieferung von Waren

15 Lieferung von Software

16 Cloud Produkte

17 Vorbeugende Supportmaßnahmen

18 Monitoring

19 Update-Service und Sicherheitsleistungen

20 Servicevereinbarungen / Fehlerbearbeitungen

21 Service Level

22 Fernwartung

23 Telefon Hotline / Kundendienst

24 Schulungen

25 Verschwiegenheit

26 Datenschutz

27 Vertragsbeendigung

28 Schlussbestimmungen

29 AGB-MBörso – Anlage 1: Auftragsverarbeitungsvereinbarung

1 Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Geschäftsbeziehungen, auch zukünftige, zwischen der MBÖRSO Computer GmbH, Detmolder Straße 170, 33100 Paderborn (nachfolgend „MBörso“ genannt) und dem Kunden bezüglich des Verkaufs von Waren und Software und bezüglich beauftragter Dienst- und/oder Mietleistungen (z.B. SaaS-Leistungen) sowie bezüglich der Erbringung von Serviceleistungen und Werkleistungen durch MBörso gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

1.2 Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn MBörso ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen hat, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.

1.3 Bei einem Vertragsschluss mit dem Kunden gelten die folgenden Regelungen in der nachfolgenden genannten Rangfolge:

a) das Angebot mit etwaigen vereinbarten Leistungsbeschreibungen

b) diese AGB

c) etwaige einbezogene AGB von Drittanbietern

2 Vertragsgegenstand

2.1 MBörso stellt diverse Leistungen zur Verfügung: Eine jeweils aktuelle Leistungsbeschreibung findet der Kunde in seinem Angebot. Der genaue Umfang der Leistung wird gegebenenfalls im Rahmen einer weiteren Dokumentation der Leistung zwischen den Parteien vereinbart.

2.2 Sofern von MBörso vom Kunden gewünschte Spezifikationen oder Dokumentationen erstellt werden, sind diese kostenpflichtig (nach Aufwand), sofern keine andere Vereinbarung erfolgt.

2.3 Der Quellcode (Source Code) von etwaiger überlassener Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände und wird nicht überlassen, es sei denn, dies ist zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich (z.B. auch mit einer Escrow-Vereinbarung) vereinbart.

2.4 MBörso ist nur verpflichtet, bei Leistungen über Hard- und Software eine Installationsanleitung zu liefern, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) wird nur geliefert, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Diese Dokumente können dem Kunden nach Wahl von MBörso elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist.

3 Bestellung

3.1 MBörso verpflichtet sich, nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrages weitere für das Vertragsverhältnis geltende und vereinbarte Bedingungen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

3.2 Der Kunde hat die Möglichkeit verschiedene Leistungen bei MBörso zu beauftragen. MBörso darf insbesondere davon ausgehen, dass Beauftragungen und Bestellungen durch Mitarbeiter des Kunden von diesem autorisiert wurden, wenn der jeweilige Mitarbeiter üblicherweise im angemessenen Rahmen Support- und Teilleistungen abruft.

3.3 Sofern die Bestellung über eine Webseite von MBörso oder eine elektronische Plattform erfolgt, gilt: Die dargestellten Angebote stellen kein Angebot im juristischen Sinne dar. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Eingabefehler können vor Absenden der Bestellung mittels der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen berichtigt werden. Mit Mausklick auf den die Bestellung abschließenden Button unterbreitet der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot. Nach Eingang des Angebots des Kunden erfolgt der Vertragsabschluss hinsichtlich der bestellten Leistung mit der Annahme der Bestellung von MBörso durch ausdrücklich erklärte Auftragsbestätigung oder durch Aufnahme der Leistung bzw. Produktbereitstellung.

3.4 Sofern die Bestellung über E-Mail, Fax oder Telefon zu Stande kommt, gilt: Der auf der Webseite von MBörso dargestellte oder in sonstiger Form (z.B. E-Mail) übermittelte Leistungskatalog stellt kein Angebot im juristischen Sinne dar. Mit der Bestellung per E-Mail, Fax oder Telefon erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Vertragsabschluss hinsichtlich der bestellten Leistung erfolgt mit der Annahme der Bestellung von MBörso durch ausdrücklich erklärte Auftragsbestätigung oder durch Aufnahme der Leistung bzw. Produktbereitstellung.

4 Allgemeine Leistungsdurchführung

4.1 Soweit es dem Kunden zumutbar ist, sind Teillieferungen zulässig.

4.2 Erbringt MBörso über die ursprüngliche Vereinbarung vom Kunden beauftragte Leistungen (Beratungs-, Schulungs-, Unterstützungsleistungen etc.) werden diese gesondert vergütet. Ist zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart, sind Zeitaufwände nach dem aktuell gültigen Stundensatz von MBörso zu vergüten. Es gilt Ziffer 6 ausdrücklich.

4.3 Termine zur Erfüllung der vereinbarten Leistung (Liefertermine) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung in einem Zeitplan. Im Übrigen sind die von MBörso genannten Termine „ca. –Termine“ und nur dann verbindlich, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde.

4.4 Der Kunde ist verpflichtet, MBörso alle notwendigen Informationen und Materialien für die Durchführung des Vertrages zu übermitteln. Eine Verzögerung dieser Übermittlung durch den Kunden oder durch am Projekt vom Kunden einbezogener Drittfirmen zieht auch eine entsprechende Verzögerung eines vereinbarten Liefertermins nach sich.

4.5 Für die Dauer etwaiger Prüfung von Entwürfen, Demos, Testversionen, Programmen oder Programmteilen etc. durch den Kunden ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Benachrichtigung des Kunden bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme gerechnet.

4.6 Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Erledigung des Auftrages beeinflussen, so ist MBörso berechtigt, eine etwaige verbindlich vereinbarte Lieferzeit im eigenen Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden entsprechend zu verlängern.

4.7 Bei Lieferungsverzug ist der Kunde in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.

4.8 Verzögert sich die Abnahme von Leistungen oder Produkten oder deren Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, ist MBörso berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist, nach seiner Wahl sofortige Vergütungszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. MBörso muss hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Bei nicht abgerufenen Leistungen können von MBörso auch in Kontingente umgewandelt werden.

4.9 Im Fall des vorstehend geregelten Schadenersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadenersatz 20 % der vereinbarten Nettovergütung. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalles eines Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

4.10 Sofern nichts etwas anders ausdrücklich vereinbart wurde ist Ort der Leistungserbringung der Sitz von MBörso.

4.11 Für die Verwertung der von IT-Systemen des Kunden kommenden Daten und für die damit erzielten Ergebnisse bleibt allein der Kunde verantwortlich.

4.12 Der Kunde darf die zur Verfügung gestellten Leistungen von MBörso zu gewerblichen Zwecken Dritten nicht zur Nutzung überlassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vertraglich gestattet.

4.13 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von anwendbaren nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

Alle Informationen und Unterlagen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden, müssen vom Kunden beigebracht werden. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von (Re-) Exportrestriktionen. Dies kann insbesondere relevant sein bei Lieferungen hinsichtlich der USA und der U.K..

5 Zahlungsbedingungen

5.1 Alle Preise sind in EUR und gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Sie verstehen sich ab Werk und, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ausschließlich Verpackung sowie zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und gegebenenfalls anfallenden Einfuhrkosten (Zölle).

5.2 Eine Abrechnung von Dienst- und Werkleistungen erfolgt grundsätzlich zum Stundensatz nach tatsächlichem Aufwand, sofern keine anderweitige Vereinbarung über Pauschalen besteht. Die stundensätzliche Abrechnung erfolgt im 15min-Takt. Aufwandseinschätzungen sind stets unverbindlich.

5.3 Die Vergütung nach Aufwand ist jeweils zum Abschluss der jeweiligen Leistung fällig, sofern die Parteien nicht etwas anderes (z.B. im Angebot von MBörso) vereinbart haben.

5.4 Ist zwischen den Parteien eine monatliche oder jährliche Abrechnung vereinbart, kann MBörso die Rechnung jeweils zum Beginn des Abrechnungsmonats bzw. -jahres stellen. Im Jahr der Vertragsunterzeichnung wird der anteilige Betrag bis Ende des Abrechnungszeitraumes berechnet (pro rata temporis).

5.5 Bei pauschaler Vergütung kann MBörso die Zahlung im Voraus berechnen. MBörso behält sich vor, Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die die Forderungen von MBörso gefährdet erscheinen. Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, so kann MBörso vom Vertrag zurücktreten.

5.6 Bei Abschluss einer Vereinbarung über eine Vertragslaufzeit ist die Erteilung eines SEPA-Mandats obligatorisch.

5.7 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Vergütungen sofort, spätestens aber nach 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. MBörso ist berechtigt Teilleistungen abzurechnen.

5.8 Die Rechnungsversendung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Soweit der Kunde ausdrücklich eine Zusendung der Rechnung per Post zusätzlich wünscht, ist MBörso berechtigt, pro versendeter Rechnung 5,00 EUR zu berechnen.

5.9 Sofern der Kunde einen Vertrag ohne Verschulden von MBörso mit rechtlichem Grund abbricht, ist MBörso bei nicht mehr erfolgter Leistung berechtigt, 80% der noch verbleibenden vertraglichen Vergütung abzurechnen. Sollte sich die Vergütung nach letztem Vertragsstand erhöht haben, bezieht sich die Abrechnung auf diese neue Vergütungssumme.

Bei Dauerschuldverhältnissen gilt die verbleibende Vergütung bis zum Zeitpunkt der nächsten ordnungsgemäßen (zum nächst möglichen Kündigungstermin) Beendigung des Vertrages.

5.10 Bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe oder bei Verstößen des Kunden gegen seine Mitwirkungspflichten, die die Vertragsdurchführung gefährden, ist MBörso berechtigt, die Leistungen oder auch einzelne vom Kunden beauftragte Optionen auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Vergütungen zu zahlen. Eine nicht unerhebliche Höhe wird insbesondere beim Zahlungsverzug einer Summe in Höhe von drei Monatsbeträgen angenommen. Kommt der Kunde mit der Bezahlung für mehr als 60 Tage in Verzug, kann MBörso das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt unberührt.

5.11 MBörso ist berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungskosten und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen und/oder Währungsschwankungen und/oder Zolländerung und/oder Frachtsätzen und/oder öffentlichen Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Beschaffungskosten oder Kosten der vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Wochen liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung aufgehoben wird.

5.12 Liegt der neue Preis aufgrund des vorgenannten Preisanpassungsrechts 20 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zur Kündigung von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.

5.13 MBörso kann dem Kunden Dienstleistungskontingente anbieten und mit ihm vereinbaren. Bei fehlender Inanspruchnahme des Kunden der Kontingente verfallen die vereinbarten und nicht genutzten Stunden mit Ablauf des jeweiligen Kontingentszeitraumes. Eine Vergütungspflicht bleibt bestehen.

6 Servicezeit, Zuschläge und zusätzliche Kosten

6.1 Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen bestehen ist die Servicezeit von MBörso für alle Leistungen: Montags bis Freitags von 8.00 – 17.00 Uhr.

6.2 Für außerhalb der Servicezeit liegende beauftragte Leistungen werden folgende Zuschläge berechnet, sofern keine anderweitige Vereinbarung (z.B. 24/7 Störungsannahme) besteht:

Montag – Donnerstag:

17:00 – 21:59 Uhr: 25% 22:00 – 07:59 Uhr: 50%

Freitags ab 17:00 Uhr und Samstags: 50%

Sonntage und bundesweit und in Nordrhein-Westfalen geltende Feiertage: 100%

6.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden etwaige Fahrtkosten für Leistungen außerhalb des Geschäftssitzes von MBörso zum aktuellen Stundensatz von MBörso pro gefahrenen Kilometer abgerechnet. Sofern nicht anders vereinbart ist, ist MBörso berechtigt, die Anfahrts- und Rückfahrzeit mit der Höhe des vereinbarten Stundensatzes abzurechnen.

6.4 Bei Stornierung von vereinbarten kostenpflichtigen Terminen durch den Kunden berechnet MBörso folgende Dienstleistungsanteile: Bis 1 Woche vorher 25%, bis 3 Tage vorher 50%, 2 Tage vorher 75%, 1 Tag, vorher oder am selben Tag 100%.

6.5 Für die Leistungserfüllung notwendige und angemessene Kosten (z.B. Maut oder Parkgebühren) werden vom Kunden übernommen. Etwaige weitere Auslagen werden nach tatsächlichem Aufwand und vorheriger Vereinbarung berechnet.

6.6 Sofern ein gesetzlicher Gewährleistungsfall vorliegt werden Kosten gemäß den vorstehenden Regelungen im Rahmen der gesetzlichen zwingenden Haftung nicht in Rechnung gestellt.

7 Nutzungsrechte

7.1 Soweit keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, insbesondere durch den Einbezug von vorrangigen Lizenzbestimmungen bei Überlassung von Software- oder IT-Leistungen Dritter, räumt MBörso dem Kunden jeweils zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Überlassung eines Werkes das nicht ausschließliche, örtlich unbeschränkte und dauerhafte Recht ein, die Software/Leistungen vertragsgemäß für eigene Zwecke zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Für jede weitere, nicht notwendige Kopie oder Virtualisierung benötigt der Kunde ein separates Nutzungsrecht. 

7.2 Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Kunde bei Softwareüberlassung für Hardwareanlagen ein Einfachnutzungsrecht. Mehrfachnutzungsrechte müssen als solche gesondert vertraglich vereinbart sein. Unter Mehrfachnutzung wird die Nutzung der Software auf mehreren Hardwareanlagen durch den Kunden verstanden. Der Kunde darf die Software nur an dem vertraglich vereinbarten Standort auf der zugehörigen Hardwareanlage nutzen. Die Verlagerung der Hardwareanlage inklusive Software bedarf einer Meldung an MBörso sowie dessen Genehmigung.

7.3 Bei Mietleistungen von MBörso gilt als Ausnahme zu Ziffer 7.1, dass lediglich ein auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht gewährt wird.

7.4 Die in überlassener Software etwaig enthaltenen Copyright- Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.

7.5 Soweit u.a. Open Source Software Gegenstand einer Lieferung/Leistung ist, überträgt MBörso in der Regel keinerlei Nutzungsrechte an derselben. Es gelten insoweit die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Open Source Software, die MBörso im Falle der Zurverfügungstellung mitliefert.

7.6 Im Fall der Lieferung bzw. zur Verfügungstellung von Software Dritter gelten ergänzend die Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers bzw. des Dritten.

7.7 Die Lizenzbedingungen Dritter sowie die jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Softwarehersteller oder der Dritten gelten ausschließlich für die Leistung und die Software Dritter, in diesem Fall vorrangig vor diesen AGB. Der Kunde erhält die Software Dritter oder Leistungen Dritter entsprechend der veröffentlichten Leistungsbeschreibung des jeweiligen Herstellers für die Software. Es wird ausdrücklich auf das Angebot von MBörso verwiesen.

7.8 Für die Nutzung von Software müssen die von MBörso oder vom Softwarehersteller veröffentlichten Systemvoraussetzungen beim Kunden erfüllt sein. Andernfalls ist eine fehlerfreie Nutzung der Software nicht möglich. Dies unabhängig davon, ob auf die Lizenzbedingungen und Hinweise zu den Systemvoraussetzungen ausdrücklich Bezug genommen wird oder ob diese den Vertragsunterlagen beigefügt sind.

7.9 Die Anfertigung einer Sicherungskopie und die Vervielfältigung im Rahmen der üblichen Datensicherungen in angemessener Anzahl durch den Kunden sind erlaubt. Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig. Eine Dekompilierung im Rahmen des § 69e UrhG bleibt gestattet. Die Rechte des Kunden aus §§ 69 d Abs. 2 und 3 UrhG bleiben ebenfalls unberührt.

7.10 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist vorbehaltlich und unter Berücksichtigung der Rechte des Kunden aus §§ 69c Nr. 2, 69 e UrhG (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) nicht gestattet.

7.11 An Entwürfen, Modellen, Skizzen u. ä. Arbeiten von MBörso, die der Erarbeitung des endgültigen Projekts dienen oder während der Ausführung der vertragsgemäßen Pflegearbeiten entstehen, werden dem Kunden keine Nutzungsrechte eingeräumt. Wünscht der Kunde eine Nutzung von Konzepten und Ideen aus der Entwurfsphase, bedarf es für die Einräumung von Nutzungsrechten einer gesonderten Vereinbarung.

7.12 In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene bzw. zur Verfügung gestellte Software außerhalb des Vertragszwecks zu vervielfältigen, zu vermieten oder in sonstiger Weise weiter- bzw. unter zu lizensieren, sie öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

7.13 Dem Kunden ist es nicht erlaubt, Dritten die Nutzung der Software zu ermöglichen. Im Hinblick auf die interne Nutzung beim Kunden gelten die jeweils im Angebot etwaig erwähnten Beschränkungen bzw. Lizenzbeschreibungen.

7.14 Nutzt der Kunde die erworbene Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die gestattete Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so ist er auf Aufforderung von MBörso verpflichtet, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte zu erwerben. Das Recht von MBörso, die ihr zustehenden Rechte, insbesondere auf Schadensersatz und Unterlassung, geltend zu machen, bleiben davon unberührt.

7.15 MBörso kann bei Bedarf einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mandatieren, um die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrags durch den Kunden nach vorheriger angemessener Ankündigung zu üblichen Geschäftszeiten auditieren zu lassen. Der Kunde wird bei der Durchführung des Audits in angemessener Weise und ohne Vergütung unterstützen.

Das Auditrecht beinhaltet das Recht des Wirtschaftsprüfers auf Zugang zu den Geschäftsräumen und Zugriff auf die EDV-Systeme, in denen die relevanten Aufzeichnungen/Produkte vorgehalten werden, vorausgesetzt, dass (a) sich die Wirtschaftsprüfer an die anwendbaren Regeln für Gesundheit und Arbeitssicherheit sowie allgemeine Sicherheitsregeln für die Geschäftsräume halten und (b) die Wirtschaftsprüfer eine angemessene Vertraulichkeitsverpflichtung übernehmen.

8 Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1 Wünsche und Vorgaben des Kunden die bei der Herstellung des Vertragsgegenstandes berücksichtigt werden sollen und zwischen den Parteien vereinbart worden sind, bedürfen stets mindestens der Textform (z.B. E-Mail).

8.2 Der Kunde wird erworbene Vertragsgegenstände unverzüglich nach Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit sowie Funktionstauglichkeit. Der Kunde ist verpflichtet seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nach zu kommen.

8.3 Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen MBörso unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. Die Mängelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel (siehe Ziffer 9.1) zu enthalten.

8.4 Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen wiederum unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitgeteilt werden. Auch diese Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel enthalten.

8.5 Der Kunde wird MBörso in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistung auf eigene Kosten unterstützen. Er wird Änderungen der Betriebsbedingungen, Kontaktdaten sowie sonstiger, für die Erbringung der Leistung wesentlicher Umstände rechtzeitig an MBörso mitteilen.

8.6 Bei den Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um eine Hauptpflicht des Kunden.

8.7 Sofern MBörso Leistungen und Produkte seitens Dritter im eigenen Namen für den Kunden beauftragen soll, wird dies erst nach Zahlungseingang des Kunden bei MBörso erfolgen.

8.8 Der Kunde wird auf Anforderung durch MBörso oder soweit für ihn erkennbar erforderlich, insbesondere während der Vertragslaufzeit in Textform einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt.

8.9 Der Kunde stellt sicher, dass die vereinbarten technischen Voraussetzungen für die von MBörso erbrachten Leistungen erfüllt sind.

8.10 System-, Software- oder Konfigurationsänderungen an den im Rahmen einer IT-Betreuung vereinbarten Geräten dürfen nur durch den Support von MBörso durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass die administrativen Kennwörter für Systemzugriffe nur bei uns vorhanden sind. Der Kunde wird angewiesen, die administrativen Kennwörter zur Notfallabsicherung in einem versiegelten Brief in seinem Tresor aufzubewahren.

9 Abnahme

9.1 MBörso zeigt die Abnahmebereitschaft von vereinbarten Werkleistungen bzw. Leistungen, bei denen eine Abnahme vereinbart wurde, z.B. durch Übergabe, an den Kunden an. Der Kunde wird die Vertragsgegenstände nach Übergabe unverzüglich daraufhin untersuchen und testen, ob diese im Wesentlichen im Rahmen einer Abnahme vertragsgemäß sind. Etwaige Mängel wird der Kunde MBörso umgehend detailliert mit mindestens folgenden Informationen mitteilen:

– Konkrete Fehlerbeschreibung

– Letzte Benutzeraktionen, die zum Fehler geführt haben (wer was wann wo)

– Fotos bzw. Screenshots, wenn sie zur besseren Verständlichkeit beitragen

– Häufigkeit und Reproduzierbarkeit

9.2 Entsprechen die Vertragsgegenstände im Wesentlichen den vertraglichen Bestimmungen, erklärt der Kunde, soweit gesetzlich vorgesehen, die Abnahme und erstellt ein Abnahmeprotokoll mindestens in Textform.

9.3 Geht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Meldung der Abnahmebereitschaft oder aber spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Meldung der Lieferbereitschaft keine detaillierte schriftliche Mängelrüge von nicht unerheblichen Mängeln ein, so gelten die abgelieferten Leistungen als abgenommen bzw. freigegeben.

9.4 Für Mängel, die dem Kunden bei Abnahme bekannt waren, die bei einer ordnungsgemäßen Erstuntersuchung offensichtlich gewesen wären oder die sonst fahrlässig dem Kunden nicht bekannt wurden oder die vom Kunden nicht gemeldet wurden, stehen dem Kunden die Rechte aus der Mängelgewährleistung nicht zu.

9.5 MBörso behält sich vor, relevante vereinbarte Admin-Passwörter erst mit vollständiger Abnahme des Auftrags durch den Kunden zu übergeben. Fordert der Kunde das Admin-Passwort vorher an, geht mit Übergabe des Passworts die Beweislast für etwaige Mängel auf den Kunden über.

10 Change Request / Änderungen

10.1 Beide Vertragspartner sind berechtigt, unter Angabe wichtiger Gründe den anderen Vertragspartner aufzufordern, über Änderungen oder fachliche Feinspezifikationen zu beraten und zu verhandeln.

10.2 Soweit der Kunde über den vereinbarten Umfang hinausgehende Änderungen wünscht, wird MBörso, gegen Vergütung auf Zeit- und Materialbasis stundensätzlich tätig. MBörso wird den dabei entstehenden Aufwand prüfen, sowie ob die gewünschte Änderung durchführbar ist und den Kunden dann darüber informieren, welche Änderungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Kosten und des Zeitplans voraussichtlich ergeben. Soweit möglich und notwendig, wird MBörso auch prüfen, inwieweit eine solche Änderung Auswirkungen auf bisher realisierte Leistungen und deren Nutzbarkeit hat.

10.3 Wird über ein Änderungsverlangen keine Einigung erzielt, werden die Parteien, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen, das Projekt entsprechend in der bisher aktuellen Version realisieren.

10.4 Änderungsverlangen bedürfen der Textform, können auch von MBörso per E-Mail bestätigt werden.

10.5 Mengengerüste von vereinbarten Lizenzen können je nach Vereinbarung unabhängig vom Grundvertrag verändert werden. Sofern im Angebot und in der konkreten Leistungsbeschreibung keine Änderungsmöglichkeiten genannt sind, richtet sich die Laufzeit der Lizenzen nach der Laufzeit des Vertrages Ziffer 27.

10.6 Als Ausnahme zu Ziffer 10.4 und 10.5 gilt: sofern der Kunden tatsächlich Leistungen in Anspruch nimmt, die den qualitativen oder quantitativen Inhalt der Vereinbarung zwischen den Parteien übersteigen, hat MBörso das Recht den Kunden in die nächst höhere Paketstufe dieser MBörso-Leistungsart zu buchen und abzurechnen bzw. die zusätzlichen Leistungen gemäß den aktuellen Preislisten von MBörso in Rechnung zu stellen.

11 Mangelhaftung

11.1 MBörso gewährleistet, dass sämtliche Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln gemäß BGB behaftet sind.

11.2 Die vorbenannte Mängelhaftung bezieht sich nicht auf etwaige eingesetzte Open Source Software, da hier auch keine Nutzungsrechte von MBörso übertragen werden. Eine Haftung von MBörso für Sach- und/oder Rechtsmängel ist demnach aufgrund der spezifischen Natur von Open Source Software ausgeschlossen.

11.3 Im Fall eines Mangels nach Ziffer 11.1 wird MBörso innerhalb eines angemessenen Zeitraums gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe folgender Regelungen kostenlos nacherfüllen.

11.4 Die Nacherfüllung kann nach Wahl von MBörso entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann MBörso nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass MBörso zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

11.5 Die Mängelbeseitigung durch MBörso kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden oder durch Lieferung einer Umgehungslösung erfolgen.

11.6 MBörso trägt bei berechtigter Mangelrüge die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen.

11.7 Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch MBörso entsteht, dass Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht wurden, trägt der Kunde.

11.8 Stellt sich heraus, dass die Mangelrüge unberechtigt war, kann MBörso den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.

11.9 Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche MBörso während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

11.10 Das Recht zum Rücktritt aus Liefer- oder Werkverträgen und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln. Eine Verweigerung der Entgegennahme von Lieferungen durch den Kunden wegen unerheblicher Mängel ist nicht gestattet.

11.11 Hat MBörso einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.

11.12 Ansprüche wegen eines Mangels (einschließlich bei Dokumentation) verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

11.13 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen MBörso gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen MBörso gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 11.7 entsprechend.

11.14 Bietet MBörso dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln neue Programmteile, insbesondere Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, neue Releases, neue Versionen etc. an, so hat der Kunde diese zu übernehmen.

11.15 Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte verändert hat oder durch Dritte verändern ließ oder mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag, bzw. bei Mietleistungen die Änderungen keine für MBörso unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben.

11.16 Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

11.17 Eine Kündigung des Kunden bei Mietleistungen gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn MBörso ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Ziffer 11.10 gilt entsprechend.

11.18 Zwingende vom Gesetz vorgesehene unbeschränkte Haftung von MBörso und Ziffer 12 (Haftung) dieses Vertrages bleiben von diesen Regelungen unter Ziffer 11 unberührt.

12 Haftung

12.1 Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder Gesundheit entstehen, ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von MBörso, von gesetzlichen Vertretern oder von Erfüllungsgehilfen von MBörso beruhen und das Verhalten auch keine Verletzung von für den Vertragszweck wesentlichen Nebenpflichten ist.

12.2 Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte „Kardinalpflichten“).

12.3 Dieser Haftungsausschluss – sowie weitere Haftungsbegrenzungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind, ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.

12.4 Sofern die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einfacher Fahrlässigkeit von MBörso, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten von MBörso beruht, oder wenn die Verletzung auf einfacher oder grober Fahrlässigkeit von sonstigen Erfüllungsgehilfen beruht, ist die Haftung von MBörso auf die Schadenssumme beschränkt, die von MBörso bei Vertragsschluss vorhersehbar und vertragstypisch war.

12.5 MBörso geht davon aus, dass der vorhersehbare Schaden nach Ziffer 12.4 je Schadensereignis fünfhundert tausend Euro (500.000 €) bei Sachschäden und bei Vermögensschäden die vierfache Summe der vertraglichen Vergütung nicht überschreitet. Sollte das Schadensrisiko aus Sicht des Kunden diese Haftungssummen übersteigen, wird der Kunde MBörso unverzüglich informieren, damit die Parteien ggf. um gesonderten Versicherungsschutz nachfragen, eine risikoadäquate Anpassung der Vergütung vornehmen oder den Vertrag beenden können.

12.6 Der Kunde ist verpflichtet angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass ein Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, und zwar durch ein Ausweichverfahren, Datensicherung, Störungsdiagnose usw. Der Kunde ist verpflichtet etwaigen Datenverlust vorzubeugen und regelmäßige und ordnungsgemäße Datensicherung vorzunehmen.

Bei Datenverlust haftet MBörso allein in Höhe der Wiederherstellungskosten der Datensicherung. Ziffer 12.6 findet keine Anwendung, wenn die Datensicherung als Hauptleistung von MBörso vereinbart wurde.

12.7 Bereitgestellte und /oder gelieferte Software und Services sind – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – nicht zum Gebrauch in Verbindung mit Kernkraftwerken, der Luftfahrt, dem öffentlichen Verkehrswesen oder medizinischen Anwendungen oder anderen, grundsätzlich gefährlichen Anwendungen vorgesehen, die Tod, Körperverletzungen, katastrophale Schäden oder Massenvernichtungen bewirken könnten. Der Kunde bestätigt, dass MBörso in keinem Fall für Schäden als Folge des Gebrauchs der Software in diesen Umgebungen haftet.

12.8 Sofern der Kunde mit MBörso die Bereitstellung und Durchführung von Updates von Drittsoftware vereinbart hat, ist ihm bewusst, dass die Fehlerfreiheit der Sicherheitsupdates, die Sinnhaftigkeit der Risiko-Klassifizierung sowie die Kompatibilitätseinschätzung mit der zu aktualisierenden Software allein in der Verantwortung des jeweiligen Herstellers liegt. Dem Kunden ist bewusst, dass Sicherheitsaktualisierungen Veränderungen an der installierten Software vornehmen, um die Sicherheit oder Stabilität zu verbessern. Bei diesen Veränderungen kann es zu Problemen kommen, die die Lauffähigkeit des Systems negativ beeinflussen. Für Folgeschäden aus diesem Umstand übernimmt MBörso keine Haftung. Dem Kunden ist bewusst, dass vorherige Installationen auf Testsystemen die Risiken beschränken können. Bei Sicherheitsbedenken ist MBörso berechtigt, auf ein Testsystem zu bestehen.

12.9 MBörso ist lediglich im Land des Lieferorts verpflichtet, die Lieferung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen, sofern keine anderen Vereinbarungen dem entgegenstehen.

12.10 Der Kunde stellt MBörso von sämtlichen Ansprüchen, einschließlich Schadensersatzansprüchen, frei, die Dritte gegen MBörso wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Kunden schuldhaft verursachte unberechtigte Nutzung von Leistungen von MBörso geltend machen. Der Kunde übernimmt alle MBörso aufgrund dieser Verletzung von Rechten Dritter entstehenden angemessenen Kosten, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche von MBörso bleiben unberührt. Der Kunde teilt MBörso ab Kenntnis die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte im Hinblick auf die vereinbarten Leistungen mit.

12.11 Der Kunde wird bei berechtigter Inanspruchnahme durch Dritte gemäß Ziffer 12.10 die gegenständlichen Leistungen nicht mehr nutzen.

12.12 Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten ebenfalls zugunsten der Lieferanten, Reseller, Partner oder deren jeweiligen Zweigstellen des Anbieters sowie der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

13 Höhere Gewalt

13.1 MBörso haftet nicht in Fällen Höherer Gewalt. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse:

Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung.

13.2 Tritt ein solches Ereignis Höherer Gewalt ein, so ist der davon betroffene Vertragspartner verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Textform über den Eintritt des Ereignisses und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung zu informieren.

13.3 MBörso ist in diesem Fall berechtigt, seine Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern, ohne dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zu gewähren ist. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermin und -fristen gerät MBörso nicht in Verzug. 

13.4 Beide Parteien sind verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende und Zumutbare zur Schadensminderung zu unternehmen.

13.5 Soweit die Unterbrechung durch ein Ereignis Höherer Gewalt länger als 6 Monate andauert, ist der MBörso zur gänzlichen oder teilweisen Kündigung des Vertrages berechtigt, ohne dass der Kunde daraus Ersatzansprüche ableiten kann.

14 Lieferung von Waren

14.1 Eigentumsvorbehalt

14.1.1 Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum von MBörso.

14.1.2 Bei Kaufverträgen bleibt die gelieferte Ware Eigentum von MBörso bis zum Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich erst künftig fällig werdender Forderungen von MBörso gegen den Kunden.

14.1.3 Die aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes mit allen Nebenrechten an MBörso ab. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Befugnis von MBörso, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

14.1.4 MBörso verpflichtet sich auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die Summe seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 10% übersteigt.

14.1.5 Solange der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber MBörso nachkommt, ist er berechtigt, über den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt zu verfügen, soweit die Forderungen nach Ziffer 14.1.4 wirksam auf MBörso übergehen. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf den Liefergegenstand oder auf an MBörso abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind an MBörso unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

14.1.6 Während des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde grundsätzlich zum Besitz und bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen in Rückstand ist, kann MBörso den Liefergegenstand jedoch an sich nehmen und die Ermächtigung zum Einzug der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen widerrufen. Der Kunde ist – unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten – zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung trägt der Kunde. MBörso ist zum freihändigen Verkauf berechtigt. Der Besteller hat MBörso auf dessen Verlangen unverzüglich eine Aufstellung über die nach Maßgabe Ziffer 14.1.4 an MBörso abgetretenen Forderungen sowie alle weiteren, zur Geltendmachung der MBörso zustehenden Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

14.1.7 Der Kunde hat den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsmäßigem Zustand zu halten und alle von MBörso vorgesehenen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich – abgesehen von Notfällen durch MBörso oder durch eine von MBörso anerkannte Werkstatt ausführen zu lassen.

14.1.8 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch MBörso gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

14.2 Lieferung, Gefahrübergang

14.2.1 Bei Lieferung von Waren ohne vereinbarte Aufstellung und Montage erfolgt diese bis zur ersten Tür im Erdgeschoss. Der Kunde hat für einen (barriere-) freien Zugang zu sorgen.

14.2.2 Auch bei frachtfreier Lieferung geht die Gefahr wie folgt auf den Kunden über:

a) bei Lieferungen ohne Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Wenn von den Parteien vereinbart, werden Lieferungen von MBörso auf Kosten des Kunden gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

b) bei Lieferungen mit Montage im Moment der Warenannahme oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

14.2.3 Hat der Kunde eine Verzögerung von Versand, Zustellung, Beginn oder Montage, Übernahme in eigenen Betrieb oder Probebetrieb zu vertreten oder gerät der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

14.2.4 Für die Dauer eines Annahmeverzuges des Kunden ist MBörso berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. MBörso kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. Die Lagerkosten werden pauschal mit 0,5 % des Nettorechnungswertes der eingelagerten Ware pro Woche in Rechnung gestellt, höchstens jedoch in Höhe von 5 %. MBörso ist berechtigt, tatsächlich höhere Kosten nachzuweisen und in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass keine oder geringere Lagerkosten entstanden sind. Sofern sich der Kunde im Annahmeverzug befindet hat MBörso das Recht, die Ware selber zu verwerten, nachdem MBörso dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Abholung gesetzt hat.

15 Lieferung von Software

15.1 Bei Überlassung von Software erfolgt dies je nach Vereinbarung z.B. zusammen mit Hardware, Downloadmöglichkeit oder per Software-as-a-Service.

15.2 Bei nicht ausdrücklicher Vereinbarung über eine Installationsleistung bei Überlassung von Software erfolgt eine gegebenenfalls notwendige Installation durch den Kunden.

15.3 Übernimmt MBörso vertraglich die Installation von Software, betrifft dies ausschließlich den vereinbarten Versionsstand in der auf dem von MBörso verwendeten Installationsmedium vorhandenen Fassung, mangels ausdrücklicher Vereinbarung die erste im Handel erhältliche Version. MBörso schuldet nicht die Installation aller zum Zeitpunkt der Installation verfügbaren Releases, Updates, Upgrades, Patches und Builds, selbst wenn diese vom Hersteller der Software empfohlen und auf dem Markt bereits verbreitet sind. Diese zu installieren ist allein Angelegenheit des Kunden, es sei denn etwas Abweichendes wurde ausdrücklich vereinbart. MBörso ist jedoch berechtigt, nach eigenem Ermessen spätere Versionsstände und Fassungen zu installieren, soweit der Kunde MBörso nicht schriftlich gegenteilige Weisungen erteilt hat.

Bei der Installation von Software stehen, sofern nicht anders vereinbart, die Softwareeinstellungen (insbesondere Parametrisierung und Auswahl von Einrichtungsoptionen) im pflichtgemäßen Ermessen von MBörso.

15.4 MBörso behält sich das Eigentum an gelieferter Software in Verbindung mit Hardware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Etwaig erteilte Nutzungsrechte können durch MBörso nach vorheriger schriftlicher Mahnung und Hinweis darauf bei unberechtigter Zahlungsverweigerung des Kunden widerrufen werden. Der Kunde kann nachweisen, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht in dem jeweiligen Vertragsverhältnis zusteht.

15.5 Der Kunde wird von MBörso erhaltene Programmreleases, Fehlerkorrekturen und Programmumgebungen selber installieren und organisieren, sofern dies nicht als Leistung für MBörso ausdrücklich vereinbart wurde.

16 Cloud Produkte

16.1 MBörso stellt dem Kunden gemäß separater Vereinbarung diverse Cloud Produkte als Software-as-a-Service für eine Vertragslaufzeit zur Verfügung.

16.2 Die Datenverbindung zwischen den Rechnern und Systemen des Kunden und den von MBörso betriebenen Systemen, also dem durch die Internetadresse der Softwarelösung konnektierten Übergabepunkt, wird von MBörso nicht geschuldet.

16.3 MBörso nutzt Rechenzentren in der Bundesrepublik Deutschland bzw. innerhalb der EU. MBörso behält sich vor, die notwendige Infrastruktur bei einem anderen Anbieter anzumieten, sollten die Verfügbarkeit, die technischen Voraussetzungen oder die räumliche Beschränkung des Server-Standorts nicht mehr gewährleistet sein. In diesem Fall wird dies dem Kunden innerhalb von 4 Wochen vor dem geplanten Wechsel mitgeteilt.

16.4 Für Verfügbarkeitsvereinbarungen (insbesondere auch in Verbindung mit Wartungszeiten) gelten die Bedingungen der Hersteller von für den Kunden durch MBörso zur Verfügung gestellten Drittleistungen vorrangig zu diesen AGB. Sofern keine derartigen Bedingungen vorliegen gilt: MBörso stellt dem Kunden die jeweilige vereinbarte IT-Systemleistung mit einer Verfügbarkeit von 90,0 % zur Verfügung, sofern keine anderweitige Vereinbarung erfolgt. Die Verfügbarkeit bezieht sich auf die durchschnittliche Verfügbarkeit der Softwarelösungen während der Betriebszeit eines jeden Kalenderjahres. MBörso behält sich vor, die Leistungserbringung zu unterbrechen, um planmäßige sowie im Notfall unplanmäßige Wartungsarbeiten durchzuführen (die Wartungsfenster). Die Zeiten der Wartungsfenster gelten nicht als Betriebszeiten i.S.d. obigen Regelungen. Planmäßige Wartungsfenster wird MBörso dem Kunden mit einer Frist von zwei (2) Tagen ankündigen. Ohne anderweitige Vereinbarung werden regelmäßige Wartungsfenster von einer Stunde pro Arbeitswoche vereinbart. Unplanmäßige Wartungsfenster wird MBörso dem Kunden soweit möglich und zumutbar vorab ankündigen. Weitere vorübergehende Betriebsunterbrechungen aufgrund Störungen des Internets bei fremden Providern oder bei fremden Netzbetreibern sowie im Falle höherer Gewalt werden ebenfalls nicht berücksichtigt.

16.5 Der Kunde sichert zu, dass er keine Inhalte auf von MBörso zur Verfügung gestellten Cloud-Produkten oder Servern speichert oder darüber überträgt, die

(i) gesetzeswidrig, pornographisch, obszön, anstößig, belästigend, rassistisch oder ethnisch diskriminierend, schädlich, bedrohlich, diffamierend oder anderweitig diskriminierend sind,

ii) illegale Handlungen begünstigt oder fördert,

(iii) geistige Eigentumsrechte Dritter verletzet oder

(iv) anderweitig unangemessen sind („verbotene Inhalte“).

16.6 Der Kunde erkennt an, dass MBörso keine Kontrolle über vom Kunden gespeicherte oder übertragene Inhalte hat, derartige Inhalte nicht überwacht. Sofern MBörso doch Kenntnis erlangt, behält sich MBörso das Recht vor, derartige Inhalte unverzüglich und ohne vorherige Ankündigung zu entfernen, die nach berechtigter Annahme von MBörso als verbotene Inhalte eingestuft werden können. Der Kunde entschädigt und hält MBörso schadlos gegenüber sämtlichen Schäden, Verlusten und Aufwendungen, die sich infolge von Klagen oder Ansprüchen Dritter gegen die Inhalte des Kunden ergeben.

16.7 Der Kunde ist verpflichtet, seine vertragliche Nutzung so zu gestalten, dass eine übermäßige Belastung des Servers, z.B. durch Handlungen, die eine hohe Rechenleistung erfordern oder überdurchschnittlich viel Arbeitsspeicher beanspruchen, vermieden wird. MBörso ist berechtigt, Vertragsgegenstände, die den obigen Anforderungen nicht gerecht werden, vom Zugriff durch den Kunden oder durch Dritte auszuschließen. MBörso wird den Kunden unverzüglich von einer solchen Maßnahme informieren und den betreffenden überlassenen Vertragsgegenstand wieder zugänglich machen, sobald der Kunde nachweist, dass die Nutzung so umgestaltet wurde, dass sie den obigen Anforderungen genügt.

16.8 Der Kunde ist verpflichtet, die vertragliche Leistung nur in dem Ausmaß in Anspruch zu nehmen, wie dies ein ordentlicher Geschäftsbetrieb erfordert. Übertriebene Inanspruchnahme der Leistungen und Kapazitäten wird der Kunde vermeiden, um das Gesamtsystem nicht zu beeinträchtigen und die Sicherheit des Netzes von MBörso zu gewährleisten.

16.9 Gefährdet ein Kunde die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit von Netzen, Servern, Software oder Daten der MBörso oder entsteht bei MBörso aufgrund objektiver Anhaltspunkte ein solcher Verdacht, dass schwerwiegende Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten eintreten, kann MBörso den Service vorübergehend sperren oder beschränken. Die Zeiten der Sperrung oder Beschränkung sind aus der Berechnung der Ausfallzeiten ausgenommen.

16.10 Es wird klargestellt, dass diese Regelung auch für so genannte „Denial of Service“-Attacken (nachfolgend „DoS“-Attacken) gilt, die der Kunde über das Rechenzentren ausführt. Das gleiche gilt, wenn die Gefährdung über das System des Kunden entsteht, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat. Es wird klargestellt, dass diese Regelung auch für DoS-Attacken gilt, für die der Server des Kunden von Dritten benutzt wird. Werden vom Kunden über die Server von MBörso Spam-Mails versendet, kann MBörso den Service sperren.

16.11 Der Kunde ist verpflichtet, die zum Zwecke des Zugangs zu den Diensten von MBörso erhaltenen Passwörter streng geheim zu halten und MBörso unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Die vorgenannten Pflichten sind auch dann zu erfüllen, wenn der Kunde ein Passwort erhält, welches MBörso gegenüber zur Identifizierung seiner Person bei Abgabe von Erklärungen dient, die das Vertragsverhältnis betreffen. Personen, die bei Abgabe einer solchen Erklärung das Passwort des Kunden verwenden, gelten MBörso gegenüber widerlegbar als vom Kunden für die Abgabe der jeweiligen Erklärung bevollmächtigt. Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von uns nutzen, haftet der Kunde MBörso gegenüber auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz.

16.12 MBörso hat das Recht, Angebote und funktionale Inhalte der Softwarelösungen technisch so zu bearbeiten, aufzubereiten und anzupassen, dass diese auch auf mobilen Endgeräten oder Softwareapplikationen von Dritten dargestellt werden können. MBörso behält sich vor, die Softwarelösungen zukünftig nach eigener Wahl mit weiteren Schnittstellen zu ergänzen und technische Funktionen zu verbessern. Ebenfalls können nach Wahl von MBörso Funktionen entfernt werden, wenn dies nur eine geringfügige Leistungsänderung und keine Änderung der vereinbarten Gesamtfunktionalität bedeutet. Können durch eine für die Cloudlösung technisch notwendige Leistungsänderung berechtigte Interessen des Kunden (z.B. bei einer erheblichen Leistungsänderung zum Nachteil des Kunden) nachteilig berührt werden, so teilt MBörso diese Leistungsänderung dem Kunden schriftlich oder auf elektronischem Wege vor ihrem Wirksamwerden mit und weist ihn in dieser Mitteilung auf sein nachfolgend geregeltes Sonderkündigungsrecht und die Folgen der Nichtausübung des Kündigungsrechts hin. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu, den Vertrag, vorzeitig mit einer Frist von 14 Tagen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).

16.13 Der Kunde hat MBörso unverzüglich über Störungen der Cloudlösung zu unterrichten und MBörso in angemessenem Umfang bei der Feststellung der Störung und ihrer Ursachen sowie deren Behebung zu unterstützen.

16.14 MBörso ist berechtigt, sicherheitsrelevante Updates für die Cloudlösung durchzuführen. Der Kunde verpflichtet sich zur Unterstützung bei Durchführung dieser Updates.

16.15 Der Kunde schließt mit Drittanbietern, zu denen er gegebenenfalls über Schnittstellen einen Zugang hat, eigene Verträge. MBörso bietet mit der Cloudlösung lediglich eine technische Möglichkeit der Verbindung und des Zugangs. Der Kunde bzw. der Drittanbietern sind für die Ausgestaltung der zwischen ihnen vereinbarten Leistung verantwortlich.

16.16 Nach Ende der Vertragslaufzeit wird ein etwaiger Datenbestand des Kunden noch 30 Tage aufbewahrt und dann gelöscht, sofern keine IT-sicherheitsrelevanten oder zwingenden gesetzlichen Gründe für MBörso vorliegen, die eine weitere Aufbewahrung rechtfertigen.

17 Vorbeugende Supportmaßnahmen

17.1 Zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft des IT-Systems oder von Systemkomponenten gehören alle zur Vermeidung zukünftiger Störungen z.B. in einem IT-Konzept vereinbarten Maßnahmen von MBörso. Dies umfasst z.B. vereinbarte Beratungen zur Optimierung des IT-Systems und den regelmäßigen Austausch von Verschleißteilen und den Austausch von Hardware des IT-Systems rechtzeitig vor Ende ihres Lebenszyklus.

17.2 MBörso kann angemessene Maßnahmen für das IT-System des Kunden zur Wahrung der IT-Sicherheit und zur Optimierung des IT-Systems je nach Vereinbarung im Rahmen eines vereinbarten monatlichen Kontingents oder nach tatsächlichem Aufwand vornehmen. MBörso wird den Kunden auf Anfrage über Maßnahmen informieren.

17.3 Bei Maßnehmen, die Kosten seitens Dritter auslösen, wird MBörso den Kunden einen Vorabvorschlag unterbreiten und diese erst nach Zustimmung des Kunden vornehmen.

18 Monitoring

18.1 Bei Vereinbarung über Monitoringleistungen kann eine Überwachung von Vertragsgegenständen (z.B. IT- Infrastruktur oder von Software) durch eine von MBörso gewählten Monitoringsoftware erfolgen. Im Falle einer drohenden Fehlfunktion oder Störung erfolgen Alarmierungen an MBörso sowie, wenn vereinbart, auch per Nachricht an benannte Personen des Kunden.

18.2 Die Weiterleitung von nicht automatisierten Monitoringmeldungen erfolgt je nach Vereinbarung im Rahmen der Servicezeiten.

18.3 Der Einsatz der Monitoringsoftware wird durch MBörso so erfolgen, dass die Datensicherheit und der Datenfluss im Kommunikationsnetz des Kunden nicht nachteilig beeinträchtigt werden. Gefährden vom Kunden installierte Programme, Skripte und Ähnliches den Betrieb des Kommunikationsnetzes des Kunden oder die Sicherheit und Integrität anderer Geräte, so kann MBörso die Anbindung des IT-Systems an das Kommunikationsnetz und das Rechenzentrum ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einstellen. Um eine Überwachung sicherstellen zu können, ist der Kunde verpflichtet eine ausreichende Internetverbindung zur Verfügung zu stellen. Der Status der Verbindung wird ebenfalls im Monitoring überwacht.

18.4 Das Monitoring ersetzt keine Datensicherung, keinen Virenscanner oder die regelmäßige Pflege und Wartung der Hardware und dessen Programme. Seitens MBörso wird darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Klimatisierung und Belüftung eines Servers, die Reinigung der Lüftung zur Befreiung von Staub und alle anderen hardwaremäßig notwendigen Maßnahmen zur Betriebserhaltung durch den Kunden durchgeführt werden müssen, sofern keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung vorliegt. Gleiches gilt für Datenbankkonsistenzchecks, Datenrücksicherung von externen Datenträgern und alle anderen notwendigen Maßnahmen, um die softwaremäßige Betriebsbereitschaft der IT-Systeme zu erhalten. Das Monitoring liefert Zustandsberichte und Alarmierungen. Die Umsetzung von Problemlösungen ist nicht Bestandteil der Leistung. Derartige weitere Leistungen müssen ausdrücklich (z.B. in unseren konkreten Leistungsbeschreibungen) vereinbart werden.

19 Update-Service und Sicherheitsleistungen

19.1 Ein etwaiger vereinbarter Update-Service soll die im Rahmen des Service vereinbarte Software auf den jeweils neuesten vom jeweiligen Hersteller (oder auch MBörso selber) freigegebenen Stand bringen und Fehler, die MBörso bekannt sind, dem Hersteller bzw. MBörso selber zur entsprechenden Bearbeitung Informieren, um so einen sinnvollen „Workaround“ zu ermöglichen. Hierzu erhält der Kunde etwaige neue entwickelte Programmversionen (siehe folgend) der jeweiligen Software, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind. MBörso bringt hierzu die Software des Kunden durch Installation der Neuerungen auf den neuesten freigegebenen Stand:

– sog. Patches zum Bugfixing (Programmfehler)

– Servicepacks zur erweiterten Fehlerbeseitigung

– Updates, d.h. verbesserte Programmversionen

– Upgrades, d.h. weiterentwickelte Programmversionen, sofern diese vom Kunden von dem jeweiligen Hersteller bzw. von MBörso erworben wurden

19.2 Die Installation der im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Software und die Pflege von Erweiterungen, Ergänzungen, Schnittstellen, Scripting oder sonstigen Weiterentwicklungen, die seitens MBörso oder des Kunden vorgenommen wurden, sind nicht Gegenstand dieses Vertrages, soweit nicht explizit schriftlich anders vereinbart, und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Bei Inanspruchnahme von MBörso erfolgt eine gesonderte Berechnung auf der Basis der aktuellen Preisliste von MBörso.

19.3 Die Software-Aktualisierungen werden ausschließlich für Software erbracht, für die eine entsprechende Softwarelizenz rechtmäßig erworben wurde.

19.4 Zur Leistung ist MBörso nur dann verpflichtet, wenn der Kunde die jeweils neueste und freigegebene Fassung der Software sowie die jeweils freigegebene und für die konkrete Konstellation und Systemumgebung empfohlene Fassung erforderlicher systemnaher Software einsetzt.

19.5 Durch den Abschluss eines Update-Service erwirbt der Kunde damit gleichzeitig die Nutzungsrechte derjenigen Software und Module, die ihm in Erfüllung des Vertrages überlassen werden. Dies gilt nur, sofern sich die Vertragsleistung auf rechtmäßig bezogene Software-Nutzungslizenzen bezieht.

19.6 MBörso ist berechtigt, zur Überprüfung des Lizenzbestandes Informationen seitens des Kunden anzufordern. Der Kunde verpflichtet sich, auf Anforderung einen aktuellen Lizenzreport zuzusenden oder durch MBörso mittels Fernzugriff auf das System einen Lizenzreport erstellen zu lassen. Wird festgestellt, dass mehr Lizenzen genutzt werden als lizenziert sind, sind die fehlenden Lizenzen und Module nachzuerwerben.

19.7 Einzelne tatsächlich nicht mehr benötigte Lizenzen und Komponenten können grundsätzlich nur durch Kündigung, auch durch Teilkündigung, unter Einhaltung der Kündigungsfrist und somit aus der Wartung herausgenommen werden. Eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen. Die grundsätzliche Geltung des zugrundeliegenden Vertrages bleibt in jedem Fall unberührt.

20 Servicevereinbarungen / Fehlerbearbeitungen

20.1 Ein vereinbarter Service wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Nutzer orientiert. Es wird ausdrücklich auf die Leistungsbeschreibungen verwiesen.

20.2 MBörso übernimmt je nach Vereinbarung die Fehlerbearbeitung bzw. Wartung für die Vertragsgegenstände. Die Leistungen werden nur in Bezug auf die zuletzt an den Kunden übergebenen oder eingesetzten Version erbracht. MBörso bearbeitet Fehler innerhalb einer angemessenen Frist. Etwaige feste Interventionszeiten (SLA) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Auftretende Fehler sind durch den Kunden in für MBörso möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und in Textform oder per angebotener Hotline zu mitzuteilen.

20.3 Soweit nicht anders vereinbart, ist MBörso nicht verpflichtet, Serviceleistungen für Komponenten des IT-Systems zu erbringen, soweit diese von einem Herstellersupport abhängen und der Hersteller diesen Support nicht mehr allgemein anbietet.

20.4 MBörso erbringt die Fehlerbearbeitung nach seiner Wahl vor Ort oder per Fernwartung bzw. durch Neulieferung oder Reparatur. MBörso ist berechtigt, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung gemäß Ziffer 11 zu nutzen.

20.5 Während des Serviceleistung kann MBörso verlangen, dass der Kunde im Bedarfsfall einen kompetenten Mitarbeiter zur Seite stellt, der Auskunft über das Gesamtsystem bei dem Kunden und die Verwendung der Vertragssoftware sowie etwaigen geltend gemachten Fehler geben kann und Testläufe durchführen kann. 

20.6 Der Kunde wird im Bedarfsfall MBörso und seinen Mitarbeitern Zugang zu den Räumen, Maschinen und zur Vertragssoftware mindestens während der normalen Bürozeiten, nach vorheriger Vereinbarung, gewähren und erforderliche Rechnerzeiten zur Verfügung stellen.

21 Service Level

21.1 Es gelten folgende Service Level-Vereinbarungen und Fehlereinstufungen bei der Bearbeitung von Fehlern, Störungen und Mängel von MBörso für den Kunden, sofern im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist:

21.1.1 Die Fehlerklasse 1 umfasst gravierende Fehler, die eine zweckmäßige, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung von wesentlichen Teilen der Leistung verhindern oder unzumutbar einschränken („alles steht, nichts geht“). Die setzt voraus, dass der Benutzer nicht arbeitsfähig ist.

21.1.2 Die Fehlerklasse 2 umfasst Funktionsunterbrechungen, welche die Anwendung von wesentlichen Teilen der Leistung für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung stark einschränken. Dies setzt voraus, dass der Benutzer in seiner Arbeit eingeschränkt ist.

21.1.3 Die Fehlerklasse 3 umfasst Einschränkungen der Funktionsfähigkeit, so dass die vereinbarte Leistung bis auf Ausnahmen wirtschaftlich sinnvoll verwertbar ist.

21.1.4 Die Fehlerklasse 4 umfasst Schwächen an der Leistung, welche die Verwendbarkeit nicht einschränken. Die Beeinträchtigung ist so gering, dass die Leistung im Wesentlichen verwertbar ist und die Arbeitsergebnisse brauchbar sind.

21.2 Jede Fehlermeldung wird von MBörso nach billigem Ermessen einer Fehlerklasse zugeordnet. Ein Vorschlag des Kunden ist dabei zu berücksichtigen. Weicht MBörso nicht um mehr als eine Fehlerklasse von dem Vorschlag des Kunden ab, gilt die Einordnung als einvernehmlich. Dem Kunden obliegt der Beweis der niedrigeren Klassifizierung. Die spätere Umstufung einer Fehlermeldung in eine andere Fehlerklasse ist nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich.

21.3 Die Fehlermeldung des Kunden an MBörso muss umgehend detailliert mit folgenden Informationen, sofern tatsächlich dem Kunden möglich und zumutbar, in Textform erfolgen:

– Konkrete Fehlerbeschreibung

– Bekanntgabe der Seriennummer/ der Version der fehlerhaften Komponente (sofern vorhanden)

– Letzte Benutzeraktionen, die zum Fehler geführt haben (wer was wann wo)

– Fotos bzw. Screenshots, wenn sie zur besseren Verständlichkeit beitragen

– Häufigkeit und Reproduzierbarkeit

21.4 Im Falle eines Fehlers reagiert MBörso gemäß vertraglicher Verpflichtung auf die Fehlermeldung des Kunden. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, gilt als Reaktionszeit ein angemessener Zeitraum. Für die Bemessung der Zeiten zum Beginn der Entstörung sind die genannten Servicezeiten maßgeblich.

21.5 Eine erfolgreiche Behebung der Funktionsbeeinträchtigung innerhalb der Reaktionszeiten ist nicht geschuldet.

21.6 Maßgeblich für die Ingangsetzung der Reaktionszeiten ist der Eingang einer qualifizierten Fehlermeldung des Kunden über die von MBörso angegebenen Kontaktwege.

22 Fernwartung

22.1 Für die Leistungserbringung aus der Ferne ist MBörso berechtigt, Fernwartungslösungen zu nutzen. Bei Vereinbarung über einen Remote-Zugang ist der Kunde für die Ermöglichung des Zugangs verantwortlich und trägt die Verbindungskosten. Der Remote-Zugriff erfolgt regelmäßig innerhalb der Servicezeit. Der Kunde erlaubt unbeaufsichtigte, protokollierte angemessene Fernzugriffe, soweit keine anderweitige Vereinbarung besteht.

22.2 Fernzugriff bedeutet, dass ein Techniker von MBörso über eine Internetverbindung Zugriff auf die Geräte des Kunden nimmt. Dazu wird eine Fernzugriffssoftware verwendet, mit welcher eine Maus- und Tastatursteuerung der aktuell angemeldeten Benutzersitzung erfolgt. Dabei wird der Bildschirminhalt an das Technikergerät übertragen. Weiterhin ist ein Zugriff auf Systemebene wie bspw. Systemregistrierung, Dateisystem, Dienste und Kommandozeile im Hintergrund möglich, ohne den Benutzer zu stören.

22.3 Der Fernzugriff ist in jedem Falle kostenpflichtig sofern er nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung enthalten ist und wird nach der aktuellen Service-Preisliste bzw. dem Angebot abgerechnet bzw. gegen bestehende Vereinbarungen verrechnet.

22.4 Sollte eine Problemlösung durch Remote-Zugriff nicht möglich sein, weil der Zugriff von dem Kunden nicht sichergestellt werden konnte, so erfolgt im Notfall nach Wahl von MBörso ein erforderlicher Vor-Ort-Einsatz im Rahmen einer gesonderten Vergütungsabrechnung.

23 Telefon Hotline / Kundendienst

23.1 Sofern vereinbart stellt MBörso eine Telefon Hotline für Beratungsleistungen in der Servicezeit zur Verfügung. Außerhalb der Servicezeit kann der Kunden auf eine kurzfristige andere Kontaktmöglichkeit verwiesen werden (z.B. Notfall-Handy, Serviceportal).

23.2 MBörso wird IT-System -bezogene Fragen von Seiten des Kunden im Rahmen der Supportleistungen, wenn möglich, sofort beantworten. Ist eine weitergehende Recherche erforderlich, kann MBörso diese Recherche durchführen und die Fragen dann in angemessener Zeit schriftlich oder mündlich beantworten. Eine Problemlösung ist jedoch nicht geschuldet, ebenso wenig eine allgemeine Einweisung oder Schulung in der Anwendung der unterstützten Produkte.

24 Schulungen

24.1 MBörso bietet dem Kunden Schulungsleistungen mit konkreten Schulungsinhalten bzw. Seminare gemäß dem separaten Angebot an. Grundsätzlich ist MBörso berechtigt, die Schulung auf einer Onlineplattform zur Verfügung zu stellen, sofern im Angebot nicht ausdrücklich eine Live- oder Vorort-Schulung vereinbart ist.

24.2 Bei einer Onlineschulung wird MBörso dem Kunden die Zugangsdaten rechtzeitig mitteilen, wobei der jeweilige Zugang ausschließlich von dem Kunden bzw. seinem für die Schulung angemeldeten Mitarbeiter genutzt werden darf.

24.3 Die Schulungszeiten ergeben sich aus dem konkreten Angebot.

24.4 Bei einer im Angebot vereinbarten Mindestteilnehmerzahl besteht ein Anspruch auf Durchführung der Schulung bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht. MBörso wird sich bemühen, bei reduzierter Teilnehmerzahl einen alternativen Termin anzubieten. Bei vereinbarter maximaler Teilnehmerzahl ist MBörso berechtigt, anfragende Teilnehmerbei Übersteigen der Teilnehmerzahl abzulehnen.

24.5 Bei Vor-Ort-Schulungen bei dem Kunden oder an von Kunden gewünschten Orten, bei denen der Referent anreisen muss, werden zusätzliche Reisekosten gemäß dieser AGB berechnet.

24.6 Sollte eine Übernachtung für den Referenten anfallen, muss der Kunden die zugehörigen Auslagen ebenfalls gemäß Angebot bzw. vorheriger Vereinbarung übernehmen.

24.7 Die Anreise und die Übernachtung sind von jedem Teilnehmer bei Vor-Ort Schulungen selber zu organisieren und zu bezahlen.

24.8 Nichtinanspruchnahme von Leistungen/Nichtteilnahme an Terminen

24.8.1 Kann der Kunde aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht den vollen Leistungsumfang der Schulung in Anspruch nehmen, so besteht für den nicht genutzten Teil kein Rückvergütungsanspruch.

24.8.2 Kann der Kunde bzw. ein jeweiliger Teilnehmer des Kunden an dem Schulungstermin nicht teilnehmen, muss der Kunde dies unverzüglich mitteilen, damit MBörso den reibungslosen Ablauf und Nutzen der Schulung für die restlichen Teilnehmer sicherstellen kann.

24.9 Rücktritt durch MBörso / Änderungen im Ablauf

24.9.1 MBörso behält sich ein Rücktrittsrecht aus wichtigem Grund vor. Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben bei höherer Gewalt, Nichterreichen einer vereinbarten Mindestteilnehmerzahl oder Erkrankung des Referenten. Ein Ausfall der Schulung (z.B. plötzliche Erkrankung, Technische Probleme) wird dem Kunden unverzüglich bekannt gegeben.

24.9.2 MBörso ist berechtigt, einen Termin aus wichtigen Gründen zeitlich und örtlich zu verlegen. Für den Fall der zeitlichen Terminverlegung ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. MBörso verpflichtet sich, den Kunden über eine bei der Buchung genannte Adresse (postalisch, per E-Mail, per Telefon) unverzüglich zu informieren. Die Übersendung einer solchen Information gilt als ausreichend.

24.9.3 Im Falle der Absage eines Termins erstattet MBörso die geleistete Zahlung ganz bzw. anteilig zurück. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Erstattung von Reise-, Hotelkosten oder Verdienstausfall sind ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, auch durch die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von MBörso.

24.10 Stornierungsbedingungen, Ersatzteilnehmer

24.10.1 Eine Stornierung ist nur mit Einverständnis von MBörso und Zahlung von Stornierungsgebühren möglich.

24.10.2 Eine Umbuchung auf einen Ersatztermin ist bis spätestens 10 Arbeitstagen vor der Schulung kostenlos möglich. Voraussetzung ist, dass die Schulung bis zum ursprünglichen Schulungstermin vollständig bezahlt ist.

Bei Umbuchung erhält der Kunde bzw. dessen entsendeter Teilnehmer einen Platz auf der Warteliste für einen späteren Termin. Die Teilnahme an einem Ersatztermin ist nur möglich, wenn die nachfolgende Schulung nicht ausgebucht ist. Insofern besteht kein Anspruch auf die Teilnahme an einem bestimmten Ersatztermin. Der Teilnehmer erhält spätestens eine Woche vor Beginn des Ersatztermins eine verbindliche Zusage oder Absage. Im Fall einer Absage besteht für den Kunden kein Anspruch für anfallende Stornierungskosten für gebuchte Übernachtung/en und/oder die Anfahrt zum Veranstaltungsort.

24.10.3 Unabhängig davon, kann bis einen Arbeitstag vor Veranstaltungsbeginn ein fachlich geeigneter Ersatzteilnehmer per E-Mail an MBörso benannt werden. Die Übertragung auf den Ersatzteilnehmer ist wirksam, soweit MBörso dies bestätigt.

24.11 MBörso hat sämtliche Rechte des geistigen Eigentums an Materialien, Unterlagen, Dokumentationen, Ton- und Bildmaterialien usw., die in Zusammenhang mit der Schulung verbreitet werden, inne.

24.12 Etwaige erarbeiteten Lösungsvorschläge zu Übungen oder Beispielfälle sind unverbindlich und dienen nur einer allgemeinen Veranschaulichung.

24.13 Der Kunde ist nicht berechtigt, im Rahmen des Events ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MBörso Mitschnitte z.B. per Screenshot, Aufzeichnungen oder Foto-, Videokamera oder Mobiltelefon anzufertigen, zu verbreiten, zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen.

25 Verschwiegenheit

25.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich über alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspartei, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d.h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern sowohl von MBörso als auch des Kunden, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist die jeweilige Vertragspartei verpflichtet, die andere Vertragspartei vor einer Weitergabe um Zustimmung zu bitten.

25.2 „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Vertrag mitteilt oder überlässt, gleich ob in schriftlicher, mündlicher, visueller oder elektronischer Form (einschließlich Software und dazugehöriger Dokumentation), und die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind (oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt).

25.3 Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die

a) eine Vertragspartei von Dritten, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, rechtmäßig erworben hat, wenn diese Dritten die Informationen wiederum nicht durch eine Verletzung von Schutzbestimmungen erlangt haben,

b) eine Vertragspartei ohne Rückgriff auf oder Verwendung von vertraulichen Informationen selbständig entwickelt hat, oder

c) ohne Verschulden oder Zutun einer Vertragspartei öffentlich bekannt sind oder wurden.

25.4 Ist eine Vertragspartei aufgrund einer zwingenden rechtlichen Anforderung oder aufgrund einer Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet, so gilt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit nur insoweit nicht, wie die Weitergabe der vertraulichen Information zur Einhaltung der zur Offenlegung zwingenden rechtlichen Anforderung bzw. der Anordnung unbedingt erforderlich ist. In einem solchen Fall ist die entsprechende Vertragspartei verpflichtet, die andere Vertragspartei vor der Offenlegung schriftlich unverzüglich zu unterrichten und in Abstimmung mit dieser vor der Offenlegung jede zumutbare Maßnahme zu ergreifen, um Offenlegungsforderungen zurückzuweisen und/oder die Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten.

25.5 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt, unbeschadet gegebenenfalls weitergehender zwingender gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vertragsbeendigung weiter.

26 Datenschutz

26.1 Bei der Leistung (insbesondere Wartung und Pflege von IT-Systemen) im Auftrag, sofern ein Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Kunde für die Einhaltung der datenschutzgesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Er hat sich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bei MBörso zu überzeugen. Es gilt die Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung von MBörso in der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Fassung.

26.2 Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich und hat alle technischen und organisatorischen Maßnahmen selbst zu treffen, die erforderlich sind, Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. MBörso weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere vor jeder Support- oder Wartungs- bzw. Fernwartungsmaßnahme (z.B. vor dem Ändern, Anpassen oder Ersetzen einer Programmversion) erforderlich ist. Der Kunde wird unverzüglich nach jeder wesentlichen Hard- und Softwareänderung, Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von MBörso am IT-System eine Überprüfung selbst durchführen und dokumentieren oder beauftragen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung (Prüfung der gesicherten Daten auf Vollständigkeit und Wiederherstellbarkeit) noch gegeben ist und das Ergebnis dokumentieren.

Der Kunde trägt dafür Sorge, dass eine zuverlässige, zeitnahe und umfassende Datenroutine die Datensicherung gewährleistet wird und bei Datenverlust sämtliche Möglichkeiten der Datenrekonstruktion nutzen.

27 Vertragsbeendigung

27.1 Sofern zwischen den Vertragsparteien ein Dauerschuldverhältnis vereinbart ist, kann dieses von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, sofern keine anderweitigen Kündigungsregelungen getroffen wurden. Es wird ausdrücklich auf den Vorrang von im Angebot von MBörso genannte Beendigungskonditionen (individuelle Kündigungsmöglichkeiten bei diversen Leistungspaketen) verwiesen. Sofern eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart ist, kann die Kündigung erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit im nächsten Vertragszeitraum zur vereinbarten Frist erfolgen.

27.2 Eine Ausnahme zu Ziffer 27.1 gibt es insbesondere bei den Lizenzen im Microsoft 365 Management. Die monatlich bzw. jährlich gebuchten Pakete bzw. Pläne verlängern sich automatisch, so dass der Kunde dauerhaft arbeitsfähig bleibt. Sollten einmal keine Verlängerung der Lizenzen gewünscht sein, ist die Kündigung gemäß Angebot von MBörso, ansonsten mit einer Frist von 4 Wochen zum Laufzeitende möglich.

27.3 Bei der Vereinbarung eines Dauerschuldverhältnisses kann der Kunde vereinbarte Vertragsmengen erhöhen bzw. die Einstufung in ein höheres von MBörso angebotenes Leistungspaket vereinbaren. Die Unterschreitung und Reduzierung von bereits vereinbarten Leistungsinhalten ist nicht möglich, sofern MBörso nicht ausdrücklich zustimmt. Sofern eine Erhöhung nach Satz 1 erfolgt, passen sich die ursprünglichen Vertragslaufzeiten an die Laufzeit der neuen Leistungsinhalte an und die Vertragslaufzeit verlängert sich insgesamt entsprechend, so dass sie für den gesamten Vertrag gleichläuft.

27.4 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

27.5 Jede Kündigung bedarf der Textform.

27.6 Mit Vertragsbeendigung bzw. bei ungültigem Vertrag wird der Kunde die Nutzung von Vertragsprodukten im Rahmen von Mietleistungen einstellen und sämtliche bei ihm vorhandenen lizenzierten Produkte und Kopien hiervon vernichten und MBörso dies auf Anfrage bestätigen.

27.7 Wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. für den Fall, dass ein Insolvenzantrag bei dem zuständigen Gericht gestellt wird oder beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit droht, so kann MBörso nach ihrer Wahl von etwaig geschlossenen Verträgen zurücktreten bzw. Leistungen einstellen.

27.8 Bestehen bei Abschluss einer dauerhaften Vereinbarung über Lizenzen und Module bereits andere aktive Verträge mit den gleichen Lizenzarten mit MBörso, so wird deren Laufzeit an die Laufzeit des neuen Vertrages angepasst.

Gekündigte aber noch aktive Verträge werden durch den Abschluss des neuen Vertrages verlängert und die Kündigung aufgehoben, sofern es sich nicht um eine Teilkündigung handelt. Ebenso gilt bei Änderungen des Vertragsinhalts gegenüber früheren Verträgen für alle Lizenzen und Module mit Abschluss dieses Vertrages einheitlich die neuere Regelung.

28 Schlussbestimmungen

28.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Abweichungen von dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abweichung vom Erfordernis der Schriftform.

28.2 Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages und die sich anschließenden zwölf Monate Mitarbeiter der MBörso nicht aktiv abzuwerben oder abwerben zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Abwerbeverbot bzw. bei einem Dauerverstoß bezahlt der Kunde MBörso eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 €. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anrechenbar.

28.3 Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

28.4 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung etwa entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von MBörso. Es ist MBörso gestattet am Sitz des Kunden zu klagen.

28.5 Vertragssprache ist deutsch. Bei verschiedenen Sprachfassungen ist allein der deutsche Text dieser Bedingungen maßgeblich.

28.6 MBörso ist zu Änderungen der AGB oder sonstigen Bedingungen berechtigt. Änderungen werden dem Kunden mindestens drei Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich oder per E-Mail widerspricht und MBörso den Kunden auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat.

28.7 Der Kunde räumt MBörso hinsichtlich seines Logo und etwaiger MBörso zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Materialien und Inhalte ein jeweils einfaches Nutzungsrecht für Werbe- und Marketingzwecke für die jeweilige Vertragsleistung, und insbesondere für die dauerhafte Nutzung und Speicherung im Rahmen der Vertragsleistung ein. Der Kunde kann dieses Nutzungsrecht durch Mitteilung in Textform widerrufen.

28.8 Sofern der Kunde einen Vertrag über Leistungen von MBörso geschlossen hat, kann MBörso dem Kunden Informationen über eigene ähnliche Leistungen über die beim Vertragsschluss übersandte E-Mailadresse anbieten (§ 7 III UWG). Ein Widerspruch gegen diese Übersendung ist zu jeder Zeit durch den Kunden möglich. Wenn wir Ihre E-Mail Adresse nicht verwenden dürfen, teilen Sie uns bitte diese Information per E-Mail an die E-Mail Adresse info@mboerso.com mit. Für weitere Informationen und Rechte des Kunden wird auf die Datenschutzhinweise verwiesen.

29 AGB-MBörso – Anlage 1: Auftragsverarbeitungsvereinbarung

Präambel

Zwischen den Parteien besteht ein Vertragsverhältnis über die Wartung und Pflege von ITSystemen.

Diese Vereinbarung wird als ergänzende Regelung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen des Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zwischen den Parteien getroffen.

  1. Allgemeines

Der Auftragnehmer führt im Auftrag des Auftraggebers Wartungs- und/oder Pflegearbeiten an IT-Systemen des Auftraggebers durch. In diesem Zusammenhang ist nicht ausgeschlossen, dass der Auftragnehmer personenbezogene Daten verarbeitet, um die Wartung und Pflege von IT-Systemen durchzuführen oder durchführen zu können.

  1. Dauer und Beendigung des Auftrags

(1) Der Auftragnehmer führt für den Auftraggeber Leistungen (Wartung und/oder Pflege von IT-Systemen) durch. Zwischen den Parteien besteht diesbezüglich ein Vertragsverhältnis („Hauptvertrag“), das entweder auf individuellen vertraglichen Vereinbarungen, allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf gesetzlichen Regelungen (z.B. BGB) basiert. Diese Vereinbarung beginnt ab Unterzeichnung durch beide Parteien und gilt für die Dauer des jeweiligen Hauptvertrages.

(2) Ein außerordentliches Kündigungsrecht jeder Partei bleibt unberührt.

  1. Gegenstand des Auftrags Installation / Wartung von Server- u. Arbeitsplatzsystemen sowie der Infrastruktur
  2. Installation / Wartung von Standard-Softwarelösungen und CLOUD Diensten
  3. Anlegen von Benutzern auf Server- oder Applikationsebene
  4. Einrichtung/Einräumung, Änderung und/oder Löschung von Benutzerberechtigungen
  5. Monitoring von IT- Systemen
  6. Beratungsdienstleistungen
  7. Fernwartung zur Problemanalyse und –behebung (Managed Service)
  8. Durchführung von Einweisungen von Schulungen vor-Ort oder per Web / telefonisch
  9. E-Mails
  10. Unternehmenskorrespondenz mit z.B. Lieferanten, Kunden, Partnern
  11. Buchhaltungsdaten
  12. Kennwörter
  13. Nutzungs- und Bestandsdaten
  14. Personaldaten
  15. Mandantendaten (sofern zutreffend)
  16. Patientendaten (sofern zutreffend)
  17. Kunden
  18. Interessenten
  19. Beschäftigte
  20. Lieferanten
  21. Ansprechpartner
  22. Partner und Kooperationspartner
  23. Mandanten (sofern zutreffend)
  24. Patienten (sofern zutreffend)
  25.  

Der Auftrag des Auftraggebers an den Auftragnehmer umfasst folgende Arbeiten und/oder Leistungen:

Hierbei ist nicht ausgeschlossen, dass der Auftragnehmer Zugriff auf folgende Daten/Datenarten hat:

Kreis der von der Datenverarbeitung Betroffenen:

  1. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftragnehmer wird personenbezogene Daten für den Auftraggeber ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen und/oder den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Wartung und Pflege von IT-Systemen gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen können in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.

(2) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.

(3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Wartung und Pflege durch den Auftragnehmer feststellt.

(4) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber informieren, sofern er durch europäisches oder deutsches Recht verpflichtet ist, personenbezogene Daten im Rahmen dieses Auftrags zu verarbeiten. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mitteilen, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.

5. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen und seine Betriebsabläufe so zu gestalten, dass die Daten, die er im Zusammenhang mit den Wartungs-/Pflegearbeiten im Auftrag verarbeitet, vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt sind.

(2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung so lange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen des Auftraggebers unverzüglich mitzuteilen, der im Zuge der Verarbeitung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist.

(4) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass für den Auftraggeber eine Meldepflicht nach Art. 33,

34 DSGVO im Falle einer Datenschutzverletzung bestehen kann, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden vorsieht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Umsetzung der Meldepflichten unterstützen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber insbesondere und unverzüglich über unbefugte Zugriffe auf personenbezogene Daten, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, informieren.

(5) Der Auftragnehmer wird seinen Pflichten aus Art. 30 Abs. 2 DSGVO zum Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses nachkommen.

(6) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in Art. 33-36 DSGVO genannten Pflichten, soweit der Auftraggeber insoweit auf die Unterstützung des Auftragnehmers angewiesen ist.

6. Kontrollbefugnisse

(1) Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.

(2) Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich ist.

(3) Der Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, sofern die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen gestört werden könnten.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. Art. 58 DSGVO i.V.m. § 40 BDSG, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen.

  1. Fernwartung

Sofern der Auftragnehmer die Wartung und/oder Pflege der IT-Systeme auch im Wege der Fernwartung durchführt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine wirksame Kontrolle der Fernwartungsarbeiten zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Einsatz einer Technologie erfolgen, die dem Auftraggeber ermöglicht, die vom Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten auf einem Monitor o.ä. Gerät zu verfolgen.

  1. Unterauftragsverhältnisse

(1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmer durch den Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

(2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benannt hat, sofern dies nach Art. 37 DSGVO i.V.m. § 38 BDSG erforderlich ist.

(3) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung dieser Pflichten regelmäßig zu kontrollieren.

(4) Die Verpflichtung des Unterauftragnehmers muss den Anforderungen von Art. 28 Abs. 4 DSGVO entsprechen.

(5) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 6 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat.

9. Vertraulichkeit und Geheimhaltung

(1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Auftraggeber zur Einhaltung der Schweigepflicht aus § 203 StGB verpflichtet ist. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitteilen.

(2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er die bei

  1. Datenschutzes vertraut macht und diese zur Vertraulichkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet hat, sofern diese nicht schon anderweitig einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

10. Wahrung von Betroffenenrechten

(1) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich.

(2) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei, der Pflicht des Auftraggebers zur Beantwortung von Anfragen von Betroffenen nach den Art. 12-23 DSGVO nachzukommen, soweit der Auftraggeber insoweit auf die Unterstützung des Auftragnehmers angewiesen ist.

11. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

(2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Wartung und Pflege von IT-Systemen für den Auftraggeber auch außerhalb der Geschäftsräume des Auftraggebers durchführt (z.B. im Falle der Fernwartung), sind vom Auftragnehmer zwingend die in der ANLAGE zu diesem Vertrag genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.

12. Beendigung

(1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen. Die Datenträger des Auftragnehmers sind danach physisch zu löschen. Dies betrifft auch etwaige Datensicherungen beim Auftragnehmer. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Test- und Ausschussmaterial ist unverzüglich zu vernichten oder physisch zu löschen.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden.

13. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht.

Anhang 1 zur Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Technische und organisatorische

Maßnahmen des Auftragnehmers zum Datenschutz gemäß Art. 32 DSGVO

  1. Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

Zutrittskontrolle

Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen zu verwehren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

x Türsicherung (elektrischer Türöffner, Zahlenschloss usw.)

x Schlüsselregelung (Schlüsselverwaltung: Schlüsselausgabe etc.)

x Sicherheitsschlösser

x Chipkarten-/Transponder-Schließsystem

x Manuelles Schließsystem

x Empfang mit Anmeldung

x Sorgfältige Auswahl von Reinigungspersonal

x Feuerfeste Türen

x Absicherung von Gebäudeschächten

x Videoüberwachung der Zugänge

Zugangskontrolle

Maßnahmen, die geeignet sind, zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können. Wie werden Berechtigungen zum Zugang zu Daten oder Systemen erteilt?

x Passwortvergabe

x Länge des Passworts: 10 Zeichen

x Wechselfristen: 6 Monate

x Anzahl der Fehleingaben: 3

x Authentifikation mit Benutzername/Passwort

x Einsatz von VPN-Technologie

Zugriffskontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass Personen nur im Rahmen ihrer Zugriffsberechtigung auf Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

x Zuordnung von Benutzerrechten/Erstellen von Benutzerprofilen

x Verwaltung der Rechte durch System-Administrator

x Anzahl der Administratoren auf das „Notwendigste“ reduziert

x Die Protokolle werden ausgewertet, zeitlicher Abstand: ….

x Einsatz von Akten-/Datenträgervernichtern bzw. Dienstleistern unter Beachtung von DIN 66399

x Ordnungsgemäße Vernichtung von Datenträgern

x Löschungskonzept für Daten

x Protokollierung der Vernichtung 

Trennung

Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.

x Logische Mandantentrennung (softwareseitig)

x Trennung von Produktiv- und Testsystem

x Festlegung Technologie von Datenbankrechten

x Trennung von Daten verschiedener Auftraggeber

Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechende technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen.

  1. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

Eingabekontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

x Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen)

Weitergabekontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

x Einrichtungen von Standleitungen bzw. VPN-Tunneln

x Firewall: Die nach dem Stand der Technik erforderlichen Firewall-Technologien sind implementiert und werden auf dem aktuellen Stand gehalten

  1. Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

Rasche Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. c DS-GVO)

Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind und im Störfall wiederhergestellt werden können.

x Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)

x Überspannungsschutz

x Schutz gegen Umwelteinflüsse (Sturm, Wasser)

x Testen von Datenwiederherstellung

x Klimaanlage in Serverräumen

x Schutzsteckdosenleisten in Serverräumen

x Feuerlöschgeräte in Serverräumen

x Backups (Beschreibung von Datensicherungskonzept)

x Aufbewahrung von Datensicherung an einem sicheren, ausgelagerten Ort

x Virenschutzsystem

x Firewall

x Spiegelung von Festplatten (z. B. RAID-Verfahren)

  1. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO) Mitarbeiter wurden nachweislich über Datenschutzrecht und Datensicherheit geschult.
  2. Alle Mitarbeiter sind nachweislich auf das Datengeheimnis, ggf. auf das Fernmeldegeheimnis, verpflichtet.
  3. Ein Datenschutzkonzept ist vorhanden.
  4. Ein externer Datenschutzbeauftragter wurde bestellt
  5. Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DS-GVO);
  6. Auftragskontrolle
  7.  

Keine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von Art. 28 DS-GVO ohne entsprechende Weisung des Auftraggebers, z.B.: Eindeutige Vertragsgestaltung, formalisiertes Auftragsmanagement, strenge Auswahl des Dienstleisters, Vorabüberzeugungspflicht, Nachkontrollen. 

Anlage 2

Subunternehmer: Name und Anschrift des Subunternehmers

Beschreibung der Teilleistungen

TERRA CLOUD GmbH

Bredenhop 20, 32609 Hüllhorst

Bereitstellung von CLOUD-Ressourcen und Dienstleistungen

Infinigate

Richard-Reitzner-Allee 8

85540 München / Haar

N-Able N-Sight

RMM

SkyKick B.V.

TeamViewer GmbH

Jahnstr. 30, 73037 Göppingen

Fernwartungssoftware

Microsoft Deutschland GmbH

Walter-Gropius-Straße 5

80807 München

Microsoft Ireland Operations Limited Atrium Building Block B

Carmenhall Road, Sandyford Industrial

Estate Dublin 18, Ireland

Standardsoftware

Microsoft Azure

Microsoft O365

Securepoint GmbH

Bleckeder Landstraße 28

21337 Lüneburg

Security Solutions: Firewallsysteme

OctoGate IT Security Systems GmbH

Friedrich-List-Str. 42

D-33100 Paderborn

Security Solutions: Firewallsysteme

VegaSystems GmbH & Co. KG

Karl-Schurz-Straße 35

33100 Paderborn

Provider

Mailrouting

ESET Deutschland GmbH

Spitzweidenweg 32

07743 Jena / Deutschland – Germany

Schutz der IT

Antivirensoftware

(Auf den Servern der TERRA CLOUD

GmbH)

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